Was bleibt von Ihrer Rente.
Rechnen Sie es aus.
Von der Rente geht mehr ab, als die meisten erwarten: ein Teil ist steuerpflichtig, dazu kommen Kranken- und Pflegeversicherung. Und wenn ein Partner noch arbeitet, während der andere schon Rente bezieht, entsteht oft eine Nachzahlung, mit der niemand gerechnet hat. Dieser Rechner zeigt beides.
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Wie gerechnet wird
Damit Sie die Zahlen einordnen können — und sehen, wo die Fallstricke liegen. Wenn Sie Ihre Steuererklärung ohnehin abgeben müssen, finden Sie unter private Steuererklärung eine Übersicht, was dabei zusammenkommt.
Warum nur ein Teil der Rente steuerpflichtig ist
Wie viel von Ihrer gesetzlichen Rente versteuert wird, hängt allein am Jahr des Rentenbeginns. Wer 2026 beginnt, versteuert 84 Prozent, und der Anteil steigt jährlich um einen halben Punkt (§ 22 Nr. 1 EStG).
Der steuerfreie Rest wird einmal in Euro festgeschrieben und bleibt lebenslang gleich. Jede spätere Rentenerhöhung ist deshalb voll steuerpflichtig.
Renten aus einem Versorgungswerk
Ärzte, Anwälte, Architekten und andere Kammerberufe zahlen in ein berufsständisches Versorgungswerk. Steuerlich gilt dasselbe Prinzip wie bei der gesetzlichen Rente.
In der Krankenversicherung ist es anders: Dort zählt die Rente als Versorgungsbezug, den gesetzlich Versicherte allein tragen. Bei der gesetzlichen Rente übernimmt die Rentenversicherung die Hälfte. Das macht im Monat einen spürbaren Unterschied.
Wer vor 2005 über Jahre hohe Beiträge gezahlt hat, kann unter Umständen einen Teil der Rente günstiger versteuern. Das hängt an Ihren Beitragsnachweisen und lässt sich nur im Einzelfall klären.
Betriebsrente, Pensionskasse, Direktversicherung
Wurden die Beiträge steuerfrei eingezahlt (§ 3 Nr. 63 EStG), ist die spätere Rente voll steuerpflichtig, ohne Freibetrag.
Für ältere Verträge kann anderes gelten. Welche Regel greift, entscheidet sich am Vertragsdatum und an der damaligen Behandlung der Beiträge.
Betriebsrente vom Arbeitgeber direkt
Kommt Ihre Betriebsrente aus einer Direktzusage oder einer Unterstützungskasse, zählt sie steuerlich zum Arbeitslohn. Dann stehen Ihnen zusätzlich der Versorgungsfreibetrag und der Arbeitnehmer-Pauschbetrag zu, was die Steuer spürbar senkt.
Stellen Sie den Durchführungsweg im Rechner richtig ein, sonst wird zu hoch gerechnet. Welcher Weg vorliegt, steht in Ihrer Versorgungszusage.
Verträge von vor 2005
Für Verträge, die vor dem 1. Januar 2005 geschlossen wurden, gelten teils grundlegend andere Regeln. Eine Kapitalauszahlung kann steuerfrei sein, eine Rente nur mit dem niedrigen Ertragsanteil erfasst werden, und bei pauschal versteuerten Beiträgen greift eine eigene Systematik.
Der Rechner kennt diese Unterscheidung nicht und behandelt jede Zahlung nach heutigem Recht. Bei Altverträgen kann das Ergebnis daher deutlich zu hoch ausfallen.
Ob und wie sich das bei Ihnen auswirkt, hängt am Vertrag selbst. Bringen Sie die Unterlagen mit, dann rechnen wir es zusammen durch.
Krankenversicherung der Rentner oder freiwillig versichert
Wer in der zweiten Hälfte des Erwerbslebens überwiegend gesetzlich versichert war, kommt in die Krankenversicherung der Rentner. Dann zählen nur Renten und Versorgungsbezüge für den Beitrag.
Wer die Vorversicherungszeit nicht erfüllt, ist freiwillig versichert. Dann zählen auch Mieteinnahmen und Kapitalerträge mit, und es gilt ein Mindestbeitrag. Der Unterschied kann mehrere hundert Euro im Monat ausmachen.
Aktivrente: 2.000 Euro im Monat steuerfrei dazuverdienen
Seit dem 1. Januar 2026 bleiben bis zu 2.000 Euro im Monat steuerfrei, wenn Sie die Regelaltersgrenze erreicht haben und sozialversicherungspflichtig weiterarbeiten (§ 3 Nr. 21 EStG). Das sind 24.000 Euro im Jahr.
Es ist ein Freibetrag, kein Fallbeil: Wer mehr verdient, versteuert nur den übersteigenden Teil.
Nicht möglich ist das bei Minijobs, für Selbständige, Gewerbetreibende und Beamte. Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge fallen weiterhin auf den vollen Lohn an.
Wenn einer arbeitet und einer schon Rente bezieht
In diesem Fall zahlen Sie im laufenden Jahr oft zu wenig, weil der Lohnsteuerabzug die Rente des Partners nicht kennt. Die Nachzahlung kommt dann mit dem Bescheid.
Der Rechner zeigt, was am Jahresende tatsächlich übrig bleibt. Legen Sie die Differenz zurück oder lassen Sie die Steuerklassen prüfen.
Was der Rechner nicht abbildet
Nicht enthalten sind außergewöhnliche Belastungen, Unterhaltszahlungen, ausländische Einkünfte mit Progressionsvorbehalt, Verluste aus Vorjahren, die Riester-Nachgelagerung und Sonderfälle bei Erwerbsminderungsrenten.
Ebenfalls nicht abgebildet: Altverträge von vor 2005 und die Öffnungsklausel bei Versorgungswerken. Beides kann das Ergebnis deutlich verändern.
Das Ergebnis ist eine Orientierung, keine Steuerberechnung. Für Ihren Fall sprechen wir darüber.
Bitte beachten Sie: Dieser Rechner gibt eine unverbindliche Orientierung auf Grundlage der von Ihnen eingegebenen Werte. Er ersetzt keine steuerliche Beratung im Einzelfall und begründet kein Mandatsverhältnis. Ob und in welcher Höhe Steuern anfallen, hängt von Umständen ab, die ein Rechner nicht kennen kann. Für Entscheidungen, die Sie auf Grundlage der Ergebnisse treffen, kann keine Haftung übernommen werden.
Das gilt besonders für Verträge, die vor dem 1. Januar 2005 abgeschlossen wurden, für Betriebsrenten aus Direktzusage oder Unterstützungskasse und für die Öffnungsklausel beim Versorgungswerk. In diesen Fällen weicht das tatsächliche Ergebnis von der Berechnung ab, meist zu Ihren Gunsten. Die Hinweise dazu im Abschnitt „Wie gerechnet wird" sind allgemeine Erläuterungen ohne Gewähr und ohne Anspruch auf Vollständigkeit; sie beziehen sich auf den Rechtsstand 2026 und können sich ändern. Maßgeblich sind allein Ihre Vertragsunterlagen, die Mitteilungen Ihres Versorgungsträgers und der Steuerbescheid des Finanzamts.