E-Rechnung
Was 2026 für Sie gilt, was nicht
Über kaum ein Thema kursieren so viele Halbwahrheiten. Die wichtigste
vorweg: Empfangen müssen Sie E-Rechnungen längst, seit Anfang 2025.
Ausstellen müssen Sie sie noch nicht, aber der Countdown läuft, und für
viele beginnt die Pflicht schon im Januar.
Stand: August 2026 · Matthias Bella, Steuerberater
Wo wir gerade stehen
Die Umstellung läuft in Stufen, und im August 2026 befinden wir uns
mitten drin. Vier Daten reichen, um die eigene Lage einzuordnen:
Seit 1. Januar 2025: Jedes inländische Unternehmen muss
E-Rechnungen empfangen können. Ohne Übergangsfrist, ohne
Umsatzgrenze, ohne Ausnahme für Kleinunternehmer.
Noch bis Ende 2026: Beim Ausstellen dürfen alle
weiterhin Papier verschicken oder ein PDF, wenn der Empfänger zustimmt.
Das ist die Lage, in der die meisten gerade sind.
Ab 1. Januar 2027: Wer im Vorjahr mehr als
800.000 Euro Umsatz hatte, muss E-Rechnungen ausstellen.
Vorjahr heißt: das laufende Jahr 2026. Wer also gerade
dabei ist, diese Grenze zu überschreiten, hat noch fünf Monate Zeit.
Ab 1. Januar 2028: Die Pflicht gilt für alle Unternehmen,
unabhängig vom Umsatz. Kleinunternehmer bleiben ausgenommen.
Der Punkt, der in der Beratung am häufigsten für Überraschung sorgt: Die
Umsatzgrenze wird an einem Jahr gemessen, das gerade läuft und dessen
Zahlen noch niemand kennt. Wer 2026 knapp über 800.000 Euro landet, ist ab
Januar in der Pflicht, ohne dass sich vorher etwas angekündigt hätte.
Empfangen: gilt schon, für jeden
Diese Pflicht wird gern übersehen, weil sie keine sichtbare Umstellung
verlangt. Seit Anfang 2025 muss jedes Unternehmen in der Lage sein, eine
E-Rechnung entgegenzunehmen. Es genügt dafür ein E-Mail-Postfach, das dem
Rechnungssteller bekannt ist. Ein besonderes Portal oder eine bestimmte
Software schreibt das Gesetz nicht vor.
Wichtig ist die Rechtsfolge: Schickt Ihnen ein Lieferant eine korrekte
E-Rechnung, gilt sie als zugegangen, auch wenn Sie damit
nichts anfangen können. Sie können nicht auf einem PDF bestehen, und der
Vorsteuerabzug hängt an dieser Rechnung. Wer die XML-Datei nicht öffnet,
nicht prüft und nicht ordnungsgemäß ablegt, riskiert ihn.
Praktisch heißt das: Es braucht eine feste Adresse für Rechnungseingang,
und jemanden, der die Dateien tatsächlich verarbeitet. Eine XML-Datei, die
im Postfach liegen bleibt, weil sie „komisch aussieht", ist der häufigste
Fehler in dieser Phase.
Ausstellen: wann es für Sie ernst wird
Für die Ausstellungspflicht zählt allein der Umsatz des Vorjahres. Die
Schwelle liegt bei 800.000 Euro. Maßgeblich ist der Gesamtumsatz im Sinne
des Umsatzsteuerrechts, nicht der Gewinn.
Über 800.000 Euro im Jahr 2026: Ab Januar 2027 müssen
alle Rechnungen an andere inländische Unternehmen als E-Rechnung
hinausgehen. Papier und PDF sind dann keine ordnungsgemäßen Rechnungen
mehr.
Bis 800.000 Euro: Ein Jahr länger Zeit, also bis Ende
2027. Ab Januar 2028 gilt es dann auch hier.
Zwei Dinge lohnen sich trotzdem schon vorher. Erstens verlangen größere
Kunden die E-Rechnung zunehmend von sich aus, unabhängig von der
gesetzlichen Frist, weil ihre eigene Buchhaltung darauf ausgelegt ist.
Zweitens ist der Umstieg im laufenden Jahr entspannter als zum
Jahreswechsel, wenn ohnehin Abschluss und Umsatzsteuer anstehen.
Kleinunternehmer: der halbe Freibrief
Hier steckt das Missverständnis, das mir am häufigsten begegnet. Es
kursiert die Vorstellung, Kleinunternehmer hätten mit der E-Rechnung
nichts zu tun. Das stimmt zur Hälfte.
Ausstellen: dauerhaft befreit. Wer die
Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG anwendet, muss keine E-Rechnungen
ausstellen. Das ist keine Übergangsfrist, die 2028 ausläuft, sondern eine
dauerhafte Ausnahme. Papier oder PDF bleiben zulässig.
Empfangen: keine Ausnahme. Die Empfangspflicht seit
Januar 2025 gilt auch für Kleinunternehmer. Ihre Lieferanten dürfen Ihnen
E-Rechnungen schicken, und Sie müssen sie annehmen und aufbewahren
können.
Zur Erinnerung an die Grenzen selbst: Die Kleinunternehmerregelung greift,
wenn der Umsatz im Vorjahr 25.000 Euro nicht überstiegen
hat und im laufenden Jahr voraussichtlich unter 100.000 Euro
bleibt. Wird die 100.000 im laufenden Jahr überschritten, endet die
Kleinunternehmereigenschaft sofort mit dem Umsatz, der die Grenze reißt,
nicht erst im Folgejahr. Ab diesem Moment gelten auch die Regeln für die
E-Rechnung.
Was eine E-Rechnung ist, und was nicht
Der Begriff ist enger definiert, als der Alltagssprachgebrauch vermuten
lässt. Eine E-Rechnung liegt nur vor, wenn sie in einem
strukturierten Format nach der Norm EN 16931 ausgestellt,
übermittelt und empfangen wird und maschinell verarbeitet werden kann.
Keine E-Rechnungen sind damit: ein PDF per E-Mail, ein
eingescanntes Papier, ein Foto der Rechnung, eine Word-Datei. Solche
Dokumente heißen seit 2025 „sonstige Rechnungen". Sie sind während der
Übergangsfristen weiter erlaubt, danach nicht mehr.
Zwei Formate haben sich durchgesetzt. Die
XRechnung ist eine reine XML-Datei. Für Software
eindeutig, für Menschen praktisch unlesbar. Sie ist im Verkehr mit
öffentlichen Auftraggebern der Standard. ZUGFeRD ab
Version 2.0.1 verbindet beides: ein PDF, das jeder ansehen kann, mit einer
darin eingebetteten XML-Datei, die die Software ausliest. Für kleinere
Betriebe ist das meist die bessere Wahl, weil der Empfänger die Rechnung
auch dann lesen kann, wenn er noch nicht umgestellt hat.
Beide erfüllen die gesetzlichen Anforderungen gleichermaßen. Es gibt
keinen Grund, sich hier verunsichern zu lassen: Was Ihre Software erzeugt,
passt in aller Regel.
Wo die Pflicht nicht gilt
Die E-Rechnungspflicht betrifft nur Umsätze zwischen inländischen
Unternehmen. Daraus folgt eine Reihe von Ausnahmen, die im Alltag
wichtiger sind, als sie klingen:
Rechnungen an Privatpersonen sind nie betroffen. Wer
ausschließlich an Endkunden verkauft, ist beim Ausstellen außen vor. Die
Empfangspflicht bleibt davon unberührt, denn Ihre eigenen Lieferanten sind
Unternehmen.
Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro brutto dürfen
weiterhin als Papier oder PDF ausgestellt werden. Das deckt einen großen
Teil des Tagesgeschäfts ab.
Fahrausweise gelten unverändert als Rechnung, ohne
elektronische Form.
Bestimmte steuerfreie Umsätze nach § 4 Nr. 8 bis 29 UStG
sind ausgenommen, darunter ärztliche und pflegerische Leistungen, viele
Bildungsleistungen und die Vermietung von Wohnraum. Wer ausschließlich
solche Umsätze erbringt, muss beim Ausstellen nichts umstellen.
Leistungen an ausländische Kunden fallen ebenfalls nicht
unter die deutsche Pflicht. Andere EU-Staaten haben allerdings eigene
Regeln, die es zu beachten gilt.
Aufbewahrung: acht Jahre, und zwar das Original
Zwei Punkte, an denen sich in Betriebsprüfungen entscheiden wird, ob die
Umstellung sauber war.
Die Frist beträgt acht Jahre. Sie wurde durch das Vierte
Bürokratieentlastungsgesetz von zehn auf acht Jahre verkürzt und läuft ab
dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Rechnung ausgestellt wurde. Eine
Rechnung aus dem Juli 2026 ist also bis zum 31. Dezember 2034
aufzubewahren.
Aufzubewahren ist der strukturierte Datensatz. Das ist die
XML-Datei selbst, unverändert und maschinell auswertbar. Ein PDF-Ausdruck
oder eine Bildschirmansicht ersetzt sie nicht, auch nicht bei ZUGFeRD: Dort
ist die eingebettete XML das Original, das sichtbare PDF nur die
Darstellung.
Wer E-Rechnungen ausdruckt und den Ausdruck abheftet, hat sie damit
formal nicht aufbewahrt. Das klingt kleinlich, ist aber der Kern der
Umstellung: Die Finanzverwaltung will die Daten maschinell prüfen können.
Die GoBD wurden im Juli 2025 genau darauf angepasst.
Was jetzt zu tun ist
Für die meisten kleinen Betriebe ist der Aufwand überschaubar, wenn man
ihn in der richtigen Reihenfolge angeht.
1. Empfang sicherstellen. Eine feste E-Mail-Adresse für
Rechnungseingang, die den Lieferanten bekannt ist, und jemand, der die
Dateien tatsächlich öffnet und verarbeitet. Das ist die einzige Pflicht,
die heute schon besteht.
2. Den eigenen Umsatz einordnen. Liegen Sie 2026 über
800.000 Euro oder ist es knapp? Dann gilt ab Januar die Ausstellungspflicht,
und die Umstellung sollte vor dem Jahreswechsel stehen, nicht danach.
3. Die Software prüfen. Gängige Buchhaltungsprogramme
erzeugen E-Rechnungen längst. Meist ist es eine Einstellung, kein
Programmwechsel. Wer noch mit Word-Vorlagen arbeitet, braucht dagegen eine
echte Lösung.
4. Die Archivierung klären. Wo landen die XML-Dateien, wie
lange bleiben sie dort, und kommt man in acht Jahren noch heran? Das ist
der Punkt, der am leichtesten vergessen wird, weil er im Tagesgeschäft
nicht auffällt.
5. Stammdaten aufräumen. E-Rechnungen sind strenger als
Papier: Fehlt eine Steuernummer oder stimmt eine Adresse nicht, scheitert
die maschinelle Prüfung beim Empfänger. Was auf Papier durchging, fällt
jetzt auf.
So löse ich das mit meinen Mandanten
Für Einzelunternehmer richte ich Lexware Office ein. Die
Software erzeugt E-Rechnungen in beiden gängigen Formaten, empfängt sie
und archiviert sie ordnungsgemäß. Belege scannen Sie per App, die
Bankumsätze laufen automatisch ein, und ich sehe denselben Stand wie Sie,
ohne dass Sie mir etwas schicken müssen.
Der Vorteil daran ist nicht die Software an sich, sondern dass die
Umstellung damit erledigt ist, statt in einer To-do-Liste zu stehen.
Empfang, Ausstellung, Archivierung und Buchhaltung hängen zusammen; getrennt
gelöst wird jedes Teil aufwendiger als nötig.
Die Kapazitäten sind derzeit voll belegt, die Warteliste ist offen. Wenn
bei Ihnen 2027 die Pflicht greift und Sie noch keine Lösung haben, ist
jetzt der richtige Zeitpunkt, sich zu melden.
Auf die Warteliste
→
Häufige Fragen
Muss ich als Kleinunternehmer E-Rechnungen ausstellen?
Nein, und zwar dauerhaft nicht. Kleinunternehmer nach § 19 UStG sind von der Pflicht zur Ausstellung elektronischer Rechnungen befreit; das ist keine Übergangsregelung, sondern gilt auf Dauer. Sie dürfen weiterhin Papier oder PDF verschicken. Empfangen müssen Sie E-Rechnungen allerdings können, und diese Pflicht gilt bereits seit dem 1. Januar 2025 ohne Ausnahme.
Ab wann muss ich E-Rechnungen ausstellen?
Das hängt an Ihrem Umsatz. Im Jahr 2026 dürfen noch alle Papier oder PDF verwenden. Ab dem 1. Januar 2027 gilt die Pflicht für alle, deren Vorjahresumsatz über 800.000 Euro lag, also der Umsatz des Jahres 2026. Wer darunter bleibt, hat bis Ende 2027 Zeit. Ab dem 1. Januar 2028 gilt die Pflicht für alle Unternehmen, ausgenommen Kleinunternehmer.
Ist eine PDF-Rechnung eine E-Rechnung?
Nein. Seit 2025 gilt ein PDF als sonstige Rechnung, nicht als elektronische Rechnung. Eine E-Rechnung muss in einem strukturierten Format nach der europäischen Norm EN 16931 vorliegen, in der Praxis also als XRechnung oder als ZUGFeRD ab Version 2.0.1. Entscheidend ist, dass die Daten maschinell auslesbar sind. Ein eingescanntes Papier oder ein PDF ohne eingebettete Daten erfüllt das nicht.
Was ist der Unterschied zwischen XRechnung und ZUGFeRD?
Die XRechnung ist eine reine XML-Datei ohne Sichtkomponente; sie ist für Menschen kaum lesbar, für Software dafür eindeutig. ZUGFeRD ab Version 2.0.1 kombiniert beides: ein PDF, das man ansehen kann, mit einer eingebetteten XML-Datei. Beide erfüllen die Anforderungen. Für kleinere Betriebe ist ZUGFeRD meist die praktischere Wahl, weil der Empfänger die Rechnung auch ohne besondere Software lesen kann.
Für welche Rechnungen gilt die E-Rechnungspflicht nicht?
Sie gilt nur zwischen inländischen Unternehmen. Rechnungen an Privatpersonen sind ausgenommen, ebenso Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro brutto, Fahrausweise und bestimmte steuerfreie Umsätze nach § 4 Nr. 8 bis 29 UStG, etwa ärztliche Leistungen oder die Vermietung von Wohnraum. Auch Leistungen an ausländische Kunden fallen nicht darunter.
Wie lange muss ich E-Rechnungen aufbewahren?
Acht Jahre. Die Frist wurde durch das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz von zehn auf acht Jahre verkürzt und läuft ab dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Rechnung ausgestellt wurde. Wichtig ist die Form: Aufzubewahren ist der strukturierte Datensatz selbst, also die XML-Datei, unverändert und maschinell auswertbar. Ein PDF-Ausdruck oder eine Bildschirmansicht genügt nicht.
Weiterlesen
Vermietung und Verpachtung: die teuren Punkte ·
Kein Steuerberater nimmt Sie auf? ·
Die drei Schwerpunkte im Überblick ·
So läuft die Zusammenarbeit ab
Dieser Text gibt den Stand August 2026 wieder und ersetzt keine Beratung im
Einzelfall. Er beschreibt allgemeine Regeln, deren Anwendung von Ihren
konkreten Verhältnissen abhängt.