Listen mit steuerfreien Arbeitgeberleistungen gibt es viele, und die
Beträge darin stimmen meistens sogar. Was in den Listen fehlt, ist der
Satz im Gesetz, an dem die Hälfte dieser Modelle scheitert, sobald jemand
genauer hinsieht. Diese Seite fängt deshalb damit an und nennt die
Beträge danach.
Stand: August 2026 · Matthias Bella, Steuerberater
Fast jede steuerfreie Leistung setzt voraus, dass sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht wird. Was das heißt, stand lange nur in der Rechtsprechung und steht seit 2020 im Gesetz: § 8 Abs. 4 EStG. Die Leistung darf nicht auf den Lohn angerechnet werden, der Lohn darf dafür nicht herabgesetzt werden, und er darf bei Wegfall der Leistung nicht wieder steigen.
Die Folge ist eindeutig und für viele überraschend: Eine Gehaltsumwandlung schließt die Steuerfreiheit aus. Wer mit einem Mitarbeiter vereinbart, 50 Euro Bruttolohn künftig als Sachbezug zu geben, hat keinen steuerfreien Sachbezug geschaffen, sondern steuerpflichtigen Arbeitslohn in anderer Verpackung. Fällt das in der Lohnsteuer-Außenprüfung auf, wird nachversteuert, und zwar für alle betroffenen Monate und alle betroffenen Mitarbeiter.
Der praktische Schluss daraus ist unbequem, aber er spart Ärger: Diese Leistungen eignen sich für zusätzliche Zuwendungen und für die Gestaltung neuer Verträge — nicht dafür, ein bestehendes Gehalt umzuschichten. Bei einer anstehenden Erhöhung ist der Spielraum am größten: Statt 100 Euro mehr brutto, von denen wenig ankommt, lassen sich Leistungen vereinbaren, die vollständig ankommen.
Von der Bedingung ausgenommen sind nur wenige Bausteine, vor allem die betriebliche Altersvorsorge und die Zuschläge nach § 3b EStG. Beide funktionieren auch aus dem bestehenden Gehalt heraus, siehe unten.
Sachbezug: 50 Euro im Monat
Der bekannteste Baustein: Sachbezüge bleiben bis 50 Euro je Mitarbeiter und Monat steuer- und beitragsfrei (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG). Der Betrag steht seit dem 1. Januar 2022 unverändert und wurde seither in keinem Jahr angehoben.
Entscheidend ist ein Wort: Es handelt sich um eine Freigrenze, nicht um einen Freibetrag. Bei 50,01 Euro ist nicht der eine Cent steuerpflichtig, sondern der gesamte Betrag. Das ist der teuerste Irrtum bei diesem Thema, und er passiert regelmäßig, weil die Umsatzsteuer mitzählt und weil alle Sachbezüge eines Monats zusammenzurechnen sind. Wer eine Tankkarte über 50 Euro laufen lässt und im selben Monat noch ein Präsent überreicht, hat die Grenze gerissen.
Zwei weitere Punkte: Ein nicht genutzter Monat lässt sich nicht nachholen; die Grenze ist monatlich und verfällt. Und es muss eine Sachleistung sein. Geldleistungen fallen nicht darunter, und zweckgebundene Geldzahlungen ebenfalls nicht. Gutscheine und Geldkarten sind nur dann Sachbezug, wenn sie ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und die Vorgaben des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erfüllen — eine Karte, mit der sich Bargeld abheben lässt, ist keine.
60 Euro zum persönlichen Anlass
Zusätzlich zur monatlichen Freigrenze gibt es die Aufmerksamkeiten: Sachzuwendungen aus einem besonderen persönlichen Anlass bleiben bis 60 Euro einschließlich Umsatzsteuer steuer- und beitragsfrei. Anlässe sind zum Beispiel Geburtstag, Hochzeit, Geburt eines Kindes oder ein Dienstjubiläum.
Diese 60 Euro laufen neben der 50-Euro-Grenze und verbrauchen sie nicht. Im Monat des Geburtstags sind also beide möglich. Auch hier gilt: Freigrenze, nicht Freibetrag, und Geld statt Sache funktioniert nicht. Und es braucht den Anlass — ein Präsent „einfach so" fällt unter die 50-Euro-Grenze.
Mobilität
Der Weg zur Arbeit ist der Bereich mit den größten Beträgen und den meisten Feinheiten. Drei Bausteine sind praktisch relevant.
Jobticket und Deutschlandticket. Zuschüsse zum
öffentlichen Nahverkehr sind steuerfrei, wenn sie zusätzlich zum
Arbeitslohn gewährt werden (§ 3 Nr. 15 EStG). Der Haken, den kaum
jemand nennt: Der steuerfreie Zuschuss mindert die
Entfernungspauschale, die der Mitarbeiter in seiner
Steuererklärung ansetzen
kann. Bei kurzen Wegen bleibt es klar vorteilhaft, bei langen
Pendelstrecken verschiebt sich der Vorteil.
Dienstrad. Die Überlassung eines betrieblichen
Fahrrads oder E-Bikes ist steuerfrei, wenn sie zusätzlich zum
Arbeitslohn erfolgt (§ 3 Nr. 37 EStG). Die verbreiteten
Leasingmodelle laufen dagegen meist über Gehaltsumwandlung — dann
greift die Steuerfreiheit nicht, sondern es wird monatlich ein Viertel
der unverbindlichen Preisempfehlung als geldwerter Vorteil angesetzt.
Immer noch günstig, aber eben nicht steuerfrei. Wer das
durcheinanderbringt, rechnet dem Mitarbeiter einen Vorteil vor, den es
nicht gibt.
Elektro-Dienstwagen. Bei reinen Elektrofahrzeugen
wird für die Privatnutzung monatlich nur ein Viertel des
Bruttolistenpreises angesetzt statt einem Prozent. Die
Preisgrenze dafür wurde zum 1. Juli 2025 von 70.000 auf
100.000 Euro angehoben; maßgeblich ist das Anschaffungsdatum,
für früher angeschaffte Fahrzeuge bleibt es bei 70.000 Euro. Die
Regelung gilt bis Ende 2030. Darüber und bei Plug-in-Hybriden wird ein
halbes Prozent angesetzt.
Kinderbetreuung und Gesundheit
Kinderbetreuung ist der Baustein mit dem größten Hebel, weil er der Höhe nach nicht begrenzt ist. Zuschüsse zur Unterbringung und Betreuung nicht schulpflichtiger Kinder in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen sind vollständig steuerfrei (§ 3 Nr. 33 EStG) — auch hier zusätzlich zum Arbeitslohn. Bei einem Krippenplatz können das mehrere hundert Euro im Monat sein, die ungeschmälert ankommen. Nicht begünstigt ist die Betreuung im eigenen Haushalt, etwa durch ein Kindermädchen, und nicht die Verpflegung.
Betriebliche Gesundheitsförderung: bis 600 Euro je Mitarbeiter und Jahr steuer- und beitragsfrei (§ 3 Nr. 34 EStG). Die Bedingung wird oft übersehen: Die Maßnahme muss den Anforderungen der §§ 20 und 20b SGB V genügen, also im Kern ein zertifizierter Präventionskurs sein — Rückenschule, Stressbewältigung, Ernährungsberatung, Suchtprävention. Ein allgemeiner Fitnessstudio-Beitrag erfüllt das nicht und läuft dann über die 50-Euro-Freigrenze.
Betriebliche Altersvorsorge
Die betriebliche Altersvorsorge ist einer der wenigen Bausteine, die auch per Gehaltsumwandlung funktionieren. Genau deshalb ist sie in kleinen Betrieben oft der einzige Weg, aus bestehendem Gehalt etwas zu machen.
Die Zahl, an der Kalkulationen scheitern, ist die Doppelgrenze: Steuerfrei sind Beiträge bis acht Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung — für 2026 sind das 8.112 Euro im Jahr. Beitragsfrei in der Sozialversicherung sind sie aber nur bis vier Prozent, also bis 4.056 Euro. Der Bereich dazwischen ist steuerfrei und trotzdem beitragspflichtig.
Bei Entgeltumwandlung kommt der Pflichtzuschuss des Arbeitgebers hinzu, soweit er durch die Umwandlung Sozialversicherungsbeiträge spart. Wer eine bAV einführt, sollte das eingerechnet haben, bevor er sie zusagt — eine Versorgungszusage ist auf Jahrzehnte bindend und lässt sich nicht so leicht zurücknehmen wie eine Tankkarte.
Der mittlere Bereich ist die Stelle, an der Kalkulationen schiefgehen:
keine Steuer, aber volle Beiträge.
Nacht, Sonntag, Feiertag
Zuschläge für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sind nach § 3b EStG steuerfrei. Auch sie brauchen keine Zusätzlichkeit im Sinne des § 8 Abs. 4 EStG, sind aber an strenge eigene Bedingungen geknüpft. Die Sätze, jeweils bezogen auf den Grundlohn: 25 Prozent für Nachtarbeit zwischen 20 und 6 Uhr, 50 Prozent für Sonntagsarbeit, 125 Prozent für gesetzliche Feiertage und den 31. Dezember ab 14 Uhr, 150 Prozent für den 24. Dezember ab 14 Uhr, den 25. und 26. Dezember sowie den 1. Mai.
Zwei Grenzen dazu, die auseinanderfallen: Steuerfrei sind die Zuschläge nur, soweit der Grundlohn 50 Euro je Stunde nicht übersteigt; beitragsfrei in der Sozialversicherung sind sie nur bis 25 Euro Grundlohn. Zwischen beiden Werten fallen Beiträge an, obwohl keine Steuer anfällt.
Die praktische Hürde ist eine andere: Die Arbeit muss zu diesen Zeiten tatsächlich geleistet und aufgezeichnet worden sein. Ein pauschaler Zuschlag, der jeden Monat gleich hoch ist und nicht auf Stundenaufzeichnungen beruht, hält keiner Lohnsteuer-Außenprüfung stand. Das ist in Gastronomie und Pflege der häufigste Grund für Nachforderungen.
Erholung und Beteiligung
Zwei Bausteine, die seltener genutzt werden und in bestimmten Konstellationen gut passen.
Erholungsbeihilfe: jährlich 156 Euro für den Arbeitnehmer, 104 Euro für den Ehegatten und 52 Euro je Kind. Sie ist nicht steuerfrei, sondern wird vom Arbeitgeber pauschal mit 25 Prozent versteuert (§ 40 Abs. 2 EStG) und ist dann beitragsfrei. Bedingung ist die zweckgebundene Verwendung für die Erholung und ein zeitlicher Zusammenhang mit dem Urlaub. Für eine vierköpfige Familie sind das 364 Euro, die den Betrieb rund 91 Euro Pauschalsteuer kosten.
Mitarbeiterkapitalbeteiligung: Vermögensbeteiligungen am eigenen Unternehmen sind bis 2.000 Euro im Kalenderjahr steuerfrei (§ 3 Nr. 39 EStG). Für Einzelunternehmen scheidet das naturgemäß aus, für kleine Kapitalgesellschaften kann es interessant sein — dann aber mit gesellschaftsrechtlicher Beratung, nicht nur mit steuerlicher.
Was es nicht mehr gibt
Die Inflationsausgleichsprämie über bis zu 3.000 Euro ist am 31. Dezember 2024 ausgelaufen. Sie taucht in Ratgebern und Vorlagen weiterhin auf, weil sie drei Jahre lang der attraktivste Baustein überhaupt war. Wer sie heute noch auszahlt, zahlt normalen steuer- und beitragspflichtigen Arbeitslohn.
Das ist der Grund, warum bei diesem Thema das Datum einer Quelle wichtiger ist als ihre Ausführlichkeit. Beträge und Bedingungen ändern sich hier häufiger als in den meisten anderen Bereichen des Lohnsteuerrechts.
Die häufigsten Fehler
Gehalt umwandeln statt draufzulegen. Der Fehler Nummer eins, und er zieht eine Nachversteuerung über alle betroffenen Monate nach sich.
Die 50 Euro für einen Freibetrag halten. Bei 50,01 Euro ist der ganze Betrag steuerpflichtig, nicht nur der Überhang.
Sachbezüge des Monats nicht zusammenrechnen. Tankkarte, Gutschein und Präsent im selben Monat sprengen die Grenze gemeinsam, auch wenn jeder Einzelposten darunter liegt.
Zuschläge pauschal zahlen. Ohne Stundenaufzeichnung keine Steuerfreiheit nach § 3b EStG, egal wie lange es schon so gehandhabt wird.
Auf Vorlagen von vorgestern vertrauen. Die Inflationsausgleichsprämie ist ausgelaufen, die Preisgrenze beim E-Dienstwagen wurde angehoben, und die Sachbezugsgrenze steht seit 2022 still. Ein Merkblatt von 2023 führt heute in drei Punkten in die Irre.
Häufige Fragen
Kann ich Gehalt in steuerfreie Leistungen umwandeln?
In aller Regel nicht. Seit 2020 definiert § 8 Abs. 4 EStG, wann eine Leistung „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn" erbracht wird: Sie darf nicht auf den Lohn angerechnet werden, der Lohn darf dafür nicht herabgesetzt werden, und er darf bei Wegfall der Leistung nicht erhöht werden. Eine Gehaltsumwandlung erfüllt keine dieser Bedingungen. Wer 50 Euro Bruttolohn in einen Sachbezug umwandelt, hat keinen steuerfreien Sachbezug, sondern steuerpflichtigen Arbeitslohn in anderer Form. Ohne dieses Erfordernis funktionieren nur wenige Leistungen, etwa die betriebliche Altersvorsorge und Zuschläge nach § 3b EStG.
Was passiert, wenn der Sachbezug 51 Euro beträgt?
Dann sind alle 51 Euro steuer- und beitragspflichtig, nicht nur der eine Euro darüber. Die 50 Euro sind eine Freigrenze, kein Freibetrag — das ist der häufigste und teuerste Irrtum bei diesem Thema. Die Grenze gilt pro Arbeitnehmer und Monat, alle Sachbezüge des Monats werden zusammengerechnet, und die Umsatzsteuer zählt mit. Ein nicht ausgeschöpfter Monat lässt sich nicht in den nächsten mitnehmen.
Ist ein Jobticket wirklich kostenlos für den Mitarbeiter?
Steuerfrei ja, wenn es zusätzlich zum Arbeitslohn gewährt wird (§ 3 Nr. 15 EStG). Es hat aber einen Haken, den kaum jemand nennt: Der steuerfreie Zuschuss mindert die Entfernungspauschale, die der Mitarbeiter in seiner Steuererklärung ansetzen kann. Wer einen weiten Arbeitsweg hat und die Pauschale ohnehin ausschöpft, gewinnt dadurch weniger als es aussieht. Bei kurzen Wegen und in Ballungsräumen bleibt es trotzdem attraktiv.
Wie wird ein Elektro-Dienstwagen versteuert?
Bei reinen Elektrofahrzeugen wird für die private Nutzung monatlich nur ein Viertel des Bruttolistenpreises angesetzt statt einem Prozent. Die Preisgrenze dafür wurde zum 1. Juli 2025 von 70.000 auf 100.000 Euro angehoben; sie gilt für Fahrzeuge, die ab diesem Datum angeschafft wurden, und die Regelung läuft bis Ende 2030. Über 100.000 Euro Bruttolistenpreis wird ein halbes Prozent angesetzt. Plug-in-Hybride sind von der Viertelregelung ausgenommen.
Ist die betriebliche Altersvorsorge steuerfrei und beitragsfrei?
Nicht im selben Umfang, und daran scheitert manche Kalkulation. Steuerfrei sind Beiträge bis acht Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung, für 2026 also bis 8.112 Euro im Jahr. Beitragsfrei in der Sozialversicherung sind sie aber nur bis vier Prozent, also bis 4.056 Euro. Der Bereich dazwischen ist steuerfrei, aber beitragspflichtig. Die betriebliche Altersvorsorge ist zugleich eine der wenigen Leistungen, die auch per Gehaltsumwandlung funktioniert.
Sind Nacht- und Sonntagszuschläge auch beitragsfrei?
Nur teilweise. Steuerfrei sind die Zuschläge nach § 3b EStG bis zu einem Grundlohn von 50 Euro je Stunde, beitragsfrei in der Sozialversicherung dagegen nur bis 25 Euro Grundlohn. Wer darüber liegt, zahlt auf den übersteigenden Teil Beiträge, obwohl keine Steuer anfällt. Zweite Bedingung: Die Arbeit muss tatsächlich zu diesen Zeiten geleistet und aufgezeichnet worden sein. Ein pauschaler Zuschlag ohne Nachweis der Stunden hält keiner Prüfung stand.
So läuft es bei mir
Das Thema lohnt sich in dem Moment, in dem ohnehin über Geld gesprochen wird: bei einer Einstellung oder einer anstehenden Gehaltserhöhung. Dann lässt sich rechnen, was beim Mitarbeiter tatsächlich ankommt, und die Antwort fällt oft deutlich anders aus als erwartet.
Was ich dabei mache, ist unspektakulär: die in Frage kommenden Bausteine für Ihren konkreten Fall durchgehen, die Zusätzlichkeit sauber in die Vereinbarung schreiben und die Abrechnung so einrichten, dass sie einer Prüfung standhält. Der aufwendigste Teil ist nicht die Auswahl, sondern die saubere Dokumentation — und die entscheidet später darüber, ob der Vorteil bleibt.
Wenn Sie ohnehin gerade jemanden einstellen: Die Angaben für die Lohnabrechnung können Sie über den digitalen Personalfragebogen erfassen. Vorgaben wie Sachbezug, Eintrittsdatum und Stundenlohn tragen Sie dort einmal ein und bekommen alles zurück, was die Abrechnung braucht.
Die Kapazitäten sind derzeit voll belegt, die Warteliste ist offen.
Dieser Text gibt den Stand August 2026 wieder und ersetzt keine Beratung im
Einzelfall. Er beschreibt allgemeine Regeln, deren Anwendung von Ihren
konkreten Verhältnissen abhängt. Gerade in diesem Bereich ändern sich
Beträge und Bedingungen häufig; prüfen Sie vor einer Zusage den aktuellen
Stand.